Erlaubniserteilung und Überwachung von Tierheimen nach § 11 bzw. § 16 des Tierschutzgesetzes
Runderlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 29.01.1996 Entsprechend der "Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz" vom 9. August 1994 sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden u. a. zuständig für die Erlaubniserteilung an Tierheime nach § 11 sowie für die Aufsicht nach § 16 des Tierschutzgesetzes.
Neben der Überprüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Tätigkeit der verantwortlichen Personen eines Tierheimes unterliegen auch die Räume und Einrichtungen zur Unterbringung, Ernährung und Pflege der Heimtiere einer ständigen Kontrolle.
Mit der als Anlage beigefügten Muster-Tierheimordnung werden die Voraussetzungen zum Betreiben eines Tierheimes einschließlich einer Rahmenhygieneordnung detailliert vorgegeben.
Ich bitte Sie, die landeseinheitliche Tierheimordnung gemäß Ihrer Zuständigkeit bei der Überwachung von Tierheimen anzuwenden.
Im Auftrag gez. Dr. Reimer
Landestierarzt
Anlage
D 3.6 2
Muster-Tierheimordnung für das Land Brandenburg
Diese Muster-Tierheimordnung ist in allen Einrichtungen, im folgenden Tierheime genannt, in denen ständig Tiere für Dritte zeitweilig oder dauernd verwahrt werden, ungeachtet ihrer Trägerschaft, anzuwenden. Für das Betreiben eines Tierheims ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1- 3 des Tierschutzgesetzes (TschG) in der geltenden Fassung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I 1993 S. 255) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich. Die Erlaubnis wird für bestimmte Tierarten, Tierzahlen und Räume erteilt.
1. Räumlichkeiten
Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den Anforderungen der §§ 1 und 2 TschG entsprechende Unterbringung, Pflege und Ernährung der Tiere sichern. Kurzzeitige Überbelegungen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Fußboden, Wände und Einrichtungen aller Räume sind so zu gestalten, daß eine sichere Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden kann.
Für Tiere unbekannter Herkunft sowie für seuchen- und ansteckungsverdächtige Tiere sind zusätzlich ausreichend Räume für die Quarantäne erforderlich.
Die Gesamtanlage ist gegen ein Entweichen der Tiere und gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
2. Betretungsrecht
Die Räume zur Unterbringung der Tiere sind verschlossen zu halten. Besucher haben nur in Begleitung des Tierheimleiters oder einer von dieser beauftragten Person Zutritt zu den Tierräumen.
3. Betreuung
Die Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere liegt in der Verantwortung des sachkundigen Tierheimleiters. Er hat dafür zu sorgen, daß kein Tier unsachgemäß oder durch Unbefugte gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird. Es muß gewährleistet sein, daß die Tiere einen engen Kontakt zum Menschen haben, der sich nicht nur auf die Fütterung und Reinigung der Unterkünfte beschränkt. Gegebenenfalls können Tiere auch zur zeitweisen Betreuung geeigneten Personen übergeben werden. Das Ausführen von Hunden erfolgt durch Mitarbeiter des Tierheims bzw. durch geeignete Personen mit Erlaubnis des Tierheimleiters. Kinder unter 14 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Hunde nur mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern ausführen.
4. Veterinärmedizinische Betreuung
Tiere unbekannter Herkunft sind bei Aufnahme in das Tierheim über einen ausreichenden Zeitraum zu quarantänisieren. Alle neu aufgenommenen Tieren sowie kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind einem Tierarzt vorzustellen. Bei Seuchen- und Ansteckungsverdacht ist unverzüglich der zuständige Amtstierarzt zu benachrichtigen. Die verdächtigen Tiere sind getrennt unterzubringen.
Tierärztliche Untersuchungen sind regelmäßig, mindestens jedoch in zweiwöchigem Abstand durchzuführen.
Der Leiter des Tierheimes hat nach dem Muster der Rahmenhygieneordnung (Anlage) eine Hygieneordnung zu erarbeiten, welche Festlegungen zur Quarantäne, Reinigung und Desinfektion, Prophylaxe, Bestandsuntersuchung, amtstierärztlichen Überwachung, Tierkörper- und Abproduktentsorgung u. a. enthält. Die Hygieneordnung ist mit dem zuständigen Amtstierarzt abzustimmen und durch ihn bestätigen zu lassen.
5. Dokumentation
Der Leiter des Tierheimes ist zur Führung einer tagfertigen Dokumentation verpflichtet. Diese umfaßt:
- Das fälschungssichere Tierbestandsbuch, aus dem Zugang, Abgang und Verbleib der Tiere hervorgeht. Für das Einzeltier sind Tierart, Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe, Züchtung und besondere Kennzeichen aufzuführen, ggf. die Kennzeichnung.
- Aufzeichnungen über Krankheitsfälle und -verlauf.
- Nachweise über durchgeführte prophylaktische und therapeutische Maßnahmen.
- Aufnahme- und Abgabeverträge, Fundtieranzeigen.
- Aufzeichnung über vorgenommene Euthanasien.
Die schriftlichen Unterlagen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
6. Aufnahme von Wildtieren
Wildtiere dürfen nur in Notfällen vorübergehend aufgenommen werden. Die untere Jagdbehörde bzw. die untere Naturschutzbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen; sie entscheidet über den weiteren Verbleib der Tiere.
7. Vermittlung
Die Vermittlung von Tieren darf nur an Personen über 16 Jahren und auf der Grundlage eines Abgabevertrages erfolgen. In diesem sind besondere Eigenschaften des Tieres und die nachprüfbare Zusicherung der artgemäßen Haltung beim Übernehmenden enthalten. Die Kennzeichnung aller zu vermittelnden Tiere ist anzustreben.
8. Einschläfern
Das Einschläfern darf nur durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Gründe für das Einschläfern sind:
- Tierärztliche Indikation bei unheilbaren Krankheiten, die mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden sind;
- nicht zu behebende Verhaltensstörungen, die mit schwerem Leiden für das Tier bzw. mit einer akuten Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der des Menschen einhergehen.
- Die Entscheidung trifft eine Kommission folgender Zusammensetzung:
- Leiter des Tierheimes
- betreuender Tierpfleger
- behandelnder Tierarzt
- amtlicher Tierarzt
9. Rahmenhygieneordnung als Anlage
Anlage Rahmenhygieneordnung
1. Quarantäne
1.1
Genaue Bezeichnung der Quarantäneräume:
1.2
Dauer der Quarantäne:
1.3
Amtstierärztliche Kontrollen der Quarantäne:
2. Reinigung und Desinfektion
2.1
Grundreinigung
- Angewandte Verfahren:
- Verantwortlich:
- Kontrolle:
2.2
Abschlußdesinfektion
- Verantwortlich:
- Einzusetzendes Desinfektionsmittel, Konzentration, Einwirkungszeit:
z. B. Venno-FF super, 1 %, Einwirkungszeit 2 Stunden
2.3
Zwischendesinfektion z. B. Wischen der Stallflächen mit Venno-FF super, 1 %, Einwirkungszeit 2 Stunden
3. Prophylaxemaßnahmen
3.1
Passive Immunisierung (Serumgaben) in besonderen Fällen:
3.2
Aktive Immunisierungen
- Hunde:
- Katzen:
3.3 Endoparasitenbehandlung
- Hunde:
- Katzen:
3.4 Ektoparasitenbehandlung
- Hunde:
- Katzen:
4. Tierärztliche Bestandsuntersuchungen
4.1
Name und Anschrift des beauftragten Tierarztes:
Intervalle der Bestandsuntersuchungen
4.2
Name und Anschrift des zuständigen Amtstierarztes:
Intervalle amtstierärztlicher Kontrollen:
5. Abprodukt- und Tierkörperentsorgung
5.1
Zwischenlagerung der Abprodukte:
5.2
Entsorgung durch (Name, Anschrift der Firma):
Termine:
5.3
Sammelraum für Tierkörper
5.4
Entsorgung durch (Name, Anschrift der TBA):
6.
Sonstige Festlegungen
Die Hygieneordnung ist dem aktuellen Seuchengeschehen entsprechend laufend zu aktualisieren, mindestens jährlich zu überarbeiten bzw. zu bestätigen.
Datum:
Unterschriften :
Amtstierarzt Beauftr.
prakt. Tierarzt
Tierheimleiter